HinweisgeberschutzgesetzMeldestellen für Hinweisgebende

Meldestellen für Hinweisgebende nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die internen oder externen Meldestellen weitergeben möchten oder weitergegeben haben. So verbietet das Hinweisgeberschutzgesetz zum Beispiel, gegenüber hinweisgebenden Personen Druck in irgendeiner Form aufzubauen oder Vergeltungsmaßnahmen zu planen/einzuleiten.

Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt außerdem die einzuhaltenden Verfahrensabläufe nach Eingang einer Meldung. Das sind insbesondere Dokumentationspflichten, Fristen für Rückmeldungen an den/die Hinweisgeber:in und Folgemaßnahmen wie beispielsweise interne Untersuchungen. Außerdem sieht das Hinweisgeberschutzgesetz vor, dass die Identität der hinweisgebenden Person sowie der von der Meldung betroffenen Personen nur der Person bekannt sein dürfen, die die Meldung bearbeitet. Nur in Ausnahmefällen darf Ihre Identität herausgegeben werden oder die Indentität der Person, die Gegenstand einer Meldung ist, zum Beispiel in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden.

Den genauen Gesetzestext können Sie im Bundesgesetzblatt einsehen.

 

Interne und externe Meldestellen für Hinweisgebende

Sie können als hinweisgebende Person wählen, ob Sie Ihre Meldung über die interne Meldestelle der Diakonie Himmelsthür oder über die externe Meldestelle des Bundesamtes für Justiz anzeigen. 

Interne Meldestelle der Diakonie Himmelsthür

Sie können den obigen Link benutzen, anrufen unter 07531-5 84 79 93 oder den QR-Code scannen.

Externe Meldestelle vom Bundesamt für Justiz